Wann betrifft die Ausgleichsabgabe einen Arbeitgeber?
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen nach § 154 SGB IX grundsätzlich wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Für Arbeitgeber mit weniger als 40 beziehungsweise weniger als 60 Arbeitsplätzen gelten besondere Mindestzahlen.
Nach § 223 SGB IX können 50 % des auf die Arbeitsleistung einer anerkannten Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum die Rechnung entscheidend ist
Die Werkstatt bestätigt die Voraussetzungen für die Anrechnung in der Rechnung. Der anrechenbare Arbeitsleistungsanteil ist deshalb von Materialkosten und nicht anrechenbaren Bestandteilen zu unterscheiden.
Was Unternehmen bei der Bestellung beachten sollten
- Geeignete Werkstattartikel auswählenIm Shop sind B-Artikel als Werkstattartikel gekennzeichnet.
- Auftrag im Anzeigejahr ausführen lassenDie zeitliche Zuordnung des Auftrags ist für die Anrechnung relevant.
- Rechnung vollständig prüfenWichtig ist der bestätigte Werkstatt-Arbeitsleistungsanteil.
- Frist einhaltenDie Vergütung muss grundsätzlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt sein.
Blindenwerkstätten sind ausdrücklich einbezogen
§ 226 SGB IX bestimmt, dass die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auch zugunsten anerkannter Blindenwerkstätten angewendet werden.
§ 154 SGB IX – Beschäftigungspflicht
§ 223 SGB IX – Anrechnung von Aufträgen
Bundesagentur für Arbeit – Erläuterungen zum Anzeigeverfahren
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die gesetzlichen Regelungen. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder behördliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Angaben der zuständigen Stellen.
Erfahrungen & Rückmeldungen
Zum Schutz vor automatisierten Werbe-Bots öffnen wir das eigentliche Kommentarformular erst im nächsten Schritt.