Beschäftigungspflicht
Ab 20 Arbeitsplätzen
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Werden Pflichtarbeitsplätze nicht entsprechend besetzt, fällt eine Ausgleichsabgabe an.
Anrechnung
Werkstattaufträge können die Zahllast reduzieren
Bei Aufträgen an anerkannte Werkstätten können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Maßgeblich ist der von der Werkstatt bestätigte Arbeitsleistungsanteil nach Abzug der Materialkosten.
Im Shop
„B“-Artikel und Zusatzwaren unterscheiden
In unserem Katalog sind die hierfür vorgesehenen Blindenwaren an einer Original-Artikelnummer mit „B“ gekennzeichnet. Artikel mit „Z“ sind Zusatzwaren und werden nicht als anrechenbare Blinden-Arbeitsleistung behandelt.
Rechnung
Der anrechenbare Anteil wird gesondert ausgewiesen
Für die Anrechnung ist die Rechnung entscheidend. Dort wird – soweit die Voraussetzungen vorliegen – der anrechenbare Anteil der Werkstatt-Arbeitsleistung gesondert bestätigt. Bei der Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten ist deren tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung maßgeblich.
Frist und Voraussetzungen
Nach § 223 SGB IX muss der Auftrag grundsätzlich in dem Jahr ausgeführt werden, in dem die Verpflichtung zur Ausgleichsabgabe entsteht, und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bezahlt sein. Maßgeblich sind immer die gesetzlichen Voraussetzungen und die Angaben auf der jeweiligen Rechnung.
Hinweis:
Die Ausgleichsabgabe ist keine Steuervergünstigung. Diese Seite erläutert die gesetzliche Anrechnung von Werkstattaufträgen nach dem SGB IX und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder behördliche Beratung. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle für die Ausgleichsabgabe.