Information für Betriebe & Unternehmen

Ausgleichsabgabe und Aufträge an Blindenwerkstätten

Unternehmen können mit geeigneten Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nicht nur Beschäftigung unterstützen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Teil der Werkstatt-Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

50 % der anrechenbaren Arbeitsleistung

Nach § 223 SGB IX können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags angerechnet werden – nicht 50 % des gesamten Rechnungsbetrags.

Beschäftigungspflicht

Ab 20 Arbeitsplätzen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Werden Pflichtarbeitsplätze nicht entsprechend besetzt, fällt eine Ausgleichsabgabe an.

Anrechnung

Werkstattaufträge können die Zahllast reduzieren

Bei Aufträgen an anerkannte Werkstätten können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Maßgeblich ist der von der Werkstatt bestätigte Arbeitsleistungsanteil nach Abzug der Materialkosten.

Im Shop

„B“-Artikel und Zusatzwaren unterscheiden

In unserem Katalog sind die hierfür vorgesehenen Blindenwaren an einer Original-Artikelnummer mit „B“ gekennzeichnet. Artikel mit „Z“ sind Zusatzwaren und werden nicht als anrechenbare Blinden-Arbeitsleistung behandelt.

Rechnung

Der anrechenbare Anteil wird gesondert ausgewiesen

Für die Anrechnung ist die Rechnung entscheidend. Dort wird – soweit die Voraussetzungen vorliegen – der anrechenbare Anteil der Werkstatt-Arbeitsleistung gesondert bestätigt. Bei der Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten ist deren tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung maßgeblich.

So funktioniert es

Vom Bedarf bis zur Anrechnung

  1. Bedarf auswählenBesen, Bürsten, Webwaren und weitere passende B-Artikel auswählen.
  2. Bestellung ausführen lassenDer Auftrag wird von der anerkannten Werkstatt bzw. über die beteiligte Werkstatt abgewickelt.
  3. Rechnung prüfenDer anrechenbare Werkstatt-Arbeitsleistungsanteil wird auf der Rechnung bestätigt.
  4. Bei der Ausgleichsabgabe berücksichtigen50 % dieses bestätigten Arbeitsleistungsanteils können unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.

Frist und Voraussetzungen

Nach § 223 SGB IX muss der Auftrag grundsätzlich in dem Jahr ausgeführt werden, in dem die Verpflichtung zur Ausgleichsabgabe entsteht, und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bezahlt sein. Maßgeblich sind immer die gesetzlichen Voraussetzungen und die Angaben auf der jeweiligen Rechnung.

Vertiefung

Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

Wie die 50-%-Anrechnung des Werkstatt-Arbeitsleistungsanteils funktioniert, welche Frist gilt und was auf der Rechnung entscheidend ist.

Anrechnung erklärt →

Für Arbeitgeber

Ausgleichsabgabe für Betriebe

Beschäftigungspflicht, Werkstattaufträge und die wichtigsten Punkte für Einkauf und Buchhaltung auf einer eigenen Informationsseite.

Für Betriebe erklärt →

Für Einkauf & Buchhaltung

Passende Blindenwaren für Ihren laufenden Betriebsbedarf

Viele regelmäßig benötigte Produkte wie Besen, Bürsten und Webwaren sind als B-Artikel geführt. Im Shop kennzeichnen wir diese Artikel zusätzlich, damit Unternehmen sie schneller erkennen können.

Zu den Produktwelten →